AGB für unsere Fachhandelskunden.

Unsere AGB

 

(Nachfolgend aufgeführte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gelten nur für den Handel (B2B)!)

 

§ 1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen - selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Käufer ist an die Bestellung 10 Kalendertage gebunden.
2.3 Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z.B. per Telefax oder per E-Mail).
2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise, Verpackungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die angegebenen Preise Nettopreise ab Werk. Verpackungs- und Transportkosten werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlung
4.1 Der Kaufpreis ist 10 Tage nach Erhalt der Ware zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
4.3 Skontoabzüge werden nur gewährt, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden.

§ 5 Aufrechnung ,,Zurückbehaltungsrechte
5.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine aus eigenem Recht begründeten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unstreitig oder anerkannt sind.
5.2 Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder vom Verkäufer anerkannter Ansprüche zu.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
6.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart worden sind, bedürfen der Schriftform.
6.2 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Haus des Verkäufers verlässt.
6.3 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
6.4 Der Verkäufer kann angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen - es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Käufers an der Gesamtlieferung erkennbar.
6.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Bei Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers, wenn die Ware an den Mitarbeiter übergeben und die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer ausnahmsweise die Versandkosten trägt. Falls sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.6 Der Verkäufer gerät erst in Lieferverzug, wenn der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr.1 und 2 BGB. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.7 Für Verzugsschäden haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswertes - es sei denn, der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
6.8 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen - es sei denn, ein geringerer Schaden wird dem Verkäufer nachgewiesen. Die Gefahr geht in diesem Fall mit dem Tag der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Käufer auf diesen über.

§ 7 Beschaffenheit der Kaufsache
7.1 Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer nicht verantwortlich dafür, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt.
7.2 Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auftreten.
7.3 Die Beachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung ist Voraussetzung für einen einwandfreien Betrieb der Fahrzeuge. Insbesondere ist eine vorschriftsmäßige Aufladung der Batterien Voraussetzung für einen einwandfreien Betrieb. Zur sachgemäßen Behandlung gehört es, dass die Batterien nie vollständig entladen werden. Bei Nichtgebrauch des Elektromobils über einen Zeitraum von mehr als einem Monat müssen die Batterien zwischenzeitlich aufgeladen werden.
7.4 Werden Änderungen an der Kaufsache vorgenommen, Teile durch den Käufer oder nicht autorisierte Dritte ausgewechselt oder Betriebsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt für Fehler, die durch übermäßige Beanspruchung, Belastung oder fehlerhafte Handhabung entstehen. Verschleißteile wie Bremsen, Batterien etc. haben nur die für derartige Produkte übliche Lebensdauer, die sich bei unsachgemäßer Handhabung verkürzen kann.
7.5 Bei gebrauchten Fahrzeugen wird vereinbart, dass die Fahrzeuge nur die Eigenschaften eines Elektromobils von entsprechendem Alter und entsprechender Laufleistung aufweisen. Es können insbesondere Gebrauchsspuren vorhanden sein.

§ 8 Haftung bei Mängeln
Die Haftung des Verkäufers für Mängel ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen. 8.1 Der Käufer hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar dem Verkäufer mitzuteilen. Die Rüge muss schriftlich und unter genauer Bezeichnung des behaupteten Mangels erfolgen. Die Mitarbeiter sowie Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. In der Bearbeitung und Rücknahme der Ware durch den Verkäufer zur Bearbeitung der Mängelanzeige liegt keine Anerkennung des geltend gemachten Mangels und kein Verzicht auf die Einrede der Rügeobliegenheit.
8.2 Beruft sich der Käufer auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen, so obliegt ihm der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.
8.3 Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache durchführen. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - insbesondere Transport- -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8.4 Vor Geltendmachung der weiteren Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.
8.5 Nach Ablauf des Nacherfüllungsrechts kann der Verkäufer den Käufer unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die weiteren Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, sind Gewährleitungsansprüche ausgeschlossen. Der Verkäufer muss den Käufer ausdrücklich auf die Folgen des Fristablaufs hinweisen.
8.6 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Solche liegen insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Brauchbarkeit der Ware vor.
8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferung neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Gebrauchte Ware liefert der Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
8.8 Über die vorstehend beschriebene Mängelhaftung hinaus haftet der Verkäufer nicht.

§ 9 Lieferantenregress
9.1 Die für den Rückgriff des Käufers vorgesehenen Bestimmungen der § 478, 479 BGB kommen zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von dem Verkäufer verkaufte Ware von dem Käufer oder dessen inländischen Abnehmern letztlich an einen Verbraucher verkauft wird. Der Verkäufer haftet im Lieferantenregress nicht für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Kaufsache, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer abweichen. Die Bestimmungen gelten zudem nicht für gebrauchte auch generalüberholte Ware und kommen namentlich zur Anwendung, wenn die von dem Verkäufer verkaufte Ware von dem Kunden oder dessen Abnehmern verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden wird, nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die von dem Verkäufer verkaufte Sache
angesehen oder vom Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrags erworben wird.
9.2 Die Anwendung der § 478, 479 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die von dem Verkäufer gelieferten Produkte in einen Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG)exportiert und in dem Exportvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließt.
9.3 Wird der Käufer von seinem Kunden auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so hat er dies dem Verkäuferunverzüglich mitzuteilen.
9.4 Der Käufer ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von dem Verkäufer bezogener Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Fall erkannter oder zu vermutender Mängel die Auslieferung der betroffenen Ware zu unterlassen. Wird der Käufer von seinem Kunden auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Wenn möglich, muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen.
9.5 Im Wege des Rücktritts geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Kunden beschränkt.
9.6 Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten § 478, 479 BGB nicht.

§ 10 Schadenersatz
10.1 Die Haftung des Verkäufers für den Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10.1.1 Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer - gleich aus welchen Rechtsgrund - nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Höhe eines eventuellen Schadenersatzes ist auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
10.1.2 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.)
10.2 Verletzt der Verkäufer ihm aus dem Schuldverhältnis obliegende Schutz- bzw. Obhutspflichten oder sonstige Nebenpflichten, so kann der Käufer - bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen - Schadenersatz erst nach zusätzlicher schriftlicher Abmahnung verlangen.
10.3 Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall die Haftung des Verkäufers nach den vorstehenden Regeln; eine vom Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
10.4 Darüber hinaus haftet der Verkäufer, wenn er ausnahmsweise Garantien abgeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
11.2 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus den Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen (des Käufers) Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
11.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
11.5 Im Fall des Zahlungsverzuges oder bei nicht vertragsgemäßer anderweitiger Leistung kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag - es sei denn, er hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

§ 12 Schutz-und Urheberrechte
Der Verkäufer behält das Eigentum bezüglich aller dem Käufer übergebenen Muster, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die nicht Vertragsgegenstand geworden sind. Der Käufer verpflichtet sich, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit Erlaubnis des Verkäufers zugänglich zu machen.

§ 13 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit dem Käufer zumutbare Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Käufer seinen Sitz in einem anderen Land, welches das UN- Kaufrecht ratifiziert hat, so kommt UN-Kaufrecht zur Anwendung.
14.2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers in Paderborn.
14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel gilt die gesetzliche Regelung.

 

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